Satzung der Herner Turnvereinigung 1873 e.V.
1. Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit
1.1 Der Verein führt den Namen: ,,Herner Turnvereinigung 1873 e.V."
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Herne und ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
§§51 ff. der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist Pflege und
Förderung des Sports. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßige verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhälnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.4 Der Verein kann alle Sportarten nach den Richtlinien des Deutschen Sportbundes und der
Sportfachverbände betreiben. Die Vereinsmitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände an.
1.5 Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
1.6 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.7 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
1.8 Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich der Grundlage meines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
1.9 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-
ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten , Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
1.10 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monate nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewähr wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
2. Aufgaben
2.1 Die Aufgaben des Vereins erstrecken sich auf
-die Förderung und Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
- die Bildung und Erziehung der Jugendlichen unter Beachtung pädagogischer, sozialer und
gesundheitlicher Gesichtspunkte,
- die Zusammenarbeit mit anderen Sport- und Jugendverbänden sowie Pflege der internationalen
Verständigung
2.2 Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
3.2 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes. Anträge Jugendlicher müssen von ihren gesetz- lichen Vertretern
unterschrieben sein.
3.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Frist von einem Monat zulässig.
3.5 Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung
von Anordnungen der Vereinsorgane,
b) wegen vereinsschädigenden, ehrenrührigen oder unsportlichen verhalten
c) wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung,
d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
3.6 Bei schriftlichem Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig über den Ausschluss.
4. Beiträge
4.1 Die Aufnahmegebühr und der monatlich von den Mitgliedern zu zahlende Beitrag, werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
4.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen.det werden.
4.3 Die Beiträge sind als Bringschuld jeweils bis zum 5. eines jeden Monats zu zahlen. Bei
Vorauszahlung der Beiträge für das laufende Kalenderjahr bis zum 28.02 des laufenden Jahres ermäßigt sich der Beitrag auf zehn Monatsbeiträge. Die Aufnahmegebühr und mindestens drei Monatsbeiträge sind bei Eintritt zu zahlen.
4.4 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.
5. Stimmrecht und Wählbarkeit
5.1 Stimmberechtigt sind in Mitgliederversammlungen alle Mitglieder vom 18 Lebensjahr an sowie die
gewählten Jugendvertreter.
5.2 Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
5.3 Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn die Bereitschaft zur Wahl vorliegt.
6. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
6.1 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der
Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6.2 Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand.
6.3 Ehrenmitglieder können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
7. Organe
7.1 Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. die Jugendversammlung
3. der Vorstand
4. die Ausschüsse
8. Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
8.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet jährlich im
1. Quartal statt.
8.3 Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der
stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
8.4 Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung in der
örtlichen Presse oder in den Vereinsmitteilungen mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.
8.5 Mit der Einberufung der Hauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Sie muss
Folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
2. Verlesung des letzten Protokolls und Berichte des Vorstandes
3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahlen
6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Haushaltsplan
7. Festsetzung der Beiträge
8. Verschiedenes
8.6 Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich mit Begründung spätestens acht Tage vor der
Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht sein.
8.7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
8.8 Wahlen sind grundsätzlich durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorzunehmen.
Es gilt die einfache Mehrheit. Geheime Wahlen erfolgen nur dann, wenn mindestens die Hälfte der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
8.9 Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
8.10 Abstimmungen über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen.
9. Jugendversammlungen
9.1 Die Jugendversammlungen müssen rechtzeitig vor der Hauptversammlung stattfinden. Sie
werden von dem Jugendwart einberufen und geleitet.
9.2 Die Durchführung wird in der Jugendordnung, die Bestandteil der Vereinssatzung ist,
geregelt.
10. Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus dem
a) Vorsitzenden
b) 1-2 Vertretern
c) Geschäftsführer
d) Kassenwart
e) Sportwart
f) Jugendwart
g) Frauenwartin
h) Pressewart
i) den Vorsitzenden der Sportabteilungen
J). Ehrenvorsitzende
10.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
a) Vorsitzenden
b) 1-2 Vertretern
c) Geschäftsführer
d) Kassenwart
e) Sportwart
10.3 Der geschäftsführende Vorstand hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Er
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder.
10.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung jeweils zu einem Teil
für zwei Jahre gewählt.
10.5 Scheidet ein Vorstandsmitglied frühzeitig aus, so kann sich der Vorstand in der
Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.
10.6 Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstands-
sitzungen. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes.
10.7 Der geschäftsführende Vorstand ist in allen laufenden Vereinsangelegenheiten verantwortlich und zuständig.
10.8 Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder
des Vorstandes ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen und durchzuführen.
11. Ausschüsse
11.1 Für besondere Aufgabenbereiche können Ausschüsse gebildet werden.
11.2 Die Berufung und Abberufung der Ausschussmitglieder erfolgt durch den Vorstand.
11.3 Die Ausschüsse tagen nach Bedarf. Auf Antrag der Hälfte der Ausschussmitglieder oder auf
Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ist binnen drei Wochen eine Sitzung einzuberufen und durchzuführen.
2. Sportabteilungen
12.1 Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sportabteilungen oder werden im
Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
12.2 Die Vorsitzenden der Sportabteilungen sind für ihre Abteilung dem geschäftsführenden
Vorstand gegenüber verantwortlich und zur Berichterstattung verpflichtet.
12.3 Die Vorsitzenden können der Abteilungsgröße entsprechend Mitarbeiter hinzuziehen. Die
Mitarbeiter werden in den Abteilungsversammlungen für zwei Jahre gewählt.
Sie müssen vom Vorstand bestätigt werden.
13. Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse aller Versammlungen und Sitzungen der Vereinsgremien sind jeweils Protokolle anzufertigen. Eine Protokollausfertigung ist unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten.
14. Kassenprüfer
14.1 Es ist mindestens ein Kassenprüfer in der Hauptversammlung für zwei Jahre zu wählen. In
jedem Jahr muss ein Kassenprüfer ausscheiden und ein anderer neu gewählt werden.
14.2 Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kasse und sonstigen Bücher aller
Vereinsgremien zu nehmen und Auskünfte über Vermögensverwaltung sowie Rechnungsführung zu verlangen. Die Prüfungen sollen mindestens zum Abschluss eines Geschäftsjahres erfolgen.
15. Auflösung des Vereins
15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
15.2 Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
15.3 Sollten bei der ersten Versammlung weniger als Zweidrittel der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung unter Wahrung einer 14- tägigen
Ladungsfrist einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
15.4 Das bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen des
Vereins fällt an den Caritasverband Herne e.V., Schulstr.16, 44623 Herne mit der
Auflage, dass es nur für gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist.
16. Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für Schäden, die
a) bei der Ausübung des Sports,
b) beim Besuch sportlicher Veranstaltungen oder
c) bei einer sonstigen, für den Verein erfolgten Tätigkeit aufgetreten sind, und
außerdem nicht bei
d) Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen.
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